Das sollten Sie über Immobilienmythen wissen

Mit einem Umzug in ein neues Zuhause sind Rechte, aber auch Pflichten verbunden. Weil das Mietrecht an sich sehr komplex sein kann, lohnt es sich, zumindest über die Grundlagen ein Stück weit informiert zu sein. Fakt ist nämlich, dass sich zahlreiche Mythen rund um Mietrecht, Immobilien und Co. ranken. Diese sollten Sie kennen.

Mythos 1: Freiheiten in der gemieteten Immobilie in Anspruch nehmen

In der Tat sind Mieter durch den Gesetzgeber in besonderem Masse geschützt. Dies basiert unter anderem auch darauf, willkürliche Handlungen der Hauseigentümer, wie zum Beispiel ausserplanmässige Mietzinserhöhungen, Kündigungen und Co., möglichst zu verhindern. Häufig wähnen sich Mieter folglich auf der sicheren Seite, wenn es darum geht, ihre Freiheiten in der Mietwohnung oder im Mietshaus ausleben zu wollen. Da darf auch mal kräftig gefeiert werden. Allerdings nicht zu oft, nicht zu laut und nicht zu lange.

Gesetzt den Fall, dass sich die Nachbarn im Haus über den partyfreudigen Mitbewohner beschweren und hernach gegebenenfalls ihre Mietzahlungen kürzen, sind sie durchaus im Recht. Den somit für den Hauseigentümer anfallenden Schaden hat der „Partylöwe“ zu tragen.

Und nicht nur das: Ändert besagter Mieter seine Feiergewohnheiten nicht, so kann eine Abmahnung erfolgen. Drei davon können die Kündigung des geselligen Störenfriedes zur Folge haben. Rücksichtnahme ist also nicht nur im Hinblick auf ein friedvolles Miteinander Gold wert. Sondern sie ist zwischen den Zeilen sogar im Mietvertrag verankert. Sie müssen nur genau hinschauen!

Mythos 2: Nachmieter präsentiert – Ausziehen erlaubt?

Sie wollen ausziehen, sind aber noch eine Zeitlang an den Mietvertrag gebunden? Viele Mieter vertreten die Ansicht, dass es genüge, dem Eigentümer drei potenzielle Nachmieter zu präsentieren, um sodann von der Wohnverpflichtung entbunden zu sein. Dies ist allerdings ein Irrglaube. Der Gesetzgeber sagt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, sich für die vorgestellten Interessenten zu entscheiden.

Mythos 3: Mietkürzungen sind bei Problemen uneingeschränkt möglich

Wenn die Heizung defekt ist oder die Wände feucht, neigt mancher Mieter dazu, die Miete zu kürzen. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres gestattet. So gibt es in der Schweizer Gesetzgebung Staffelungen, an die Sie sich unbedingt halten müssen, da Sie anderenfalls die Kosten erstatten müssen und sogar eine Abmahnung erhalten können.

Mythos 4: Nach dem Auszug müssen Sie keine Miete mehr zahlen

Wenn es zu einer Trennung kommt und einer der beiden Partner auszieht, muss derjenige, der noch in der Immobilie verbleibt, künftig nicht alleine die Miete zahlen. Denn sind beide Personen als Mieter im Vertrag eingetragen, so sind auch beide zur Zahlung verpflichtet. Ein Auszug ist also kein Garant für mehr finanzielle Freiheit.

 

Oberstes Bild: © topseller – Shutterstock.com

author-profile-picture-150x150

Mehr zu Sandra Katemann

Sandra Katemann ist ausgebildete Bürofachwirtin im Personal- und Rechnungswesen, Werbetexterin und Coach und seit 2006 freiberuflich tätig. Sie verfügt über umfassendes Know-how in Sachen Marketing, Personalwesen, Redaktion, Konzeption, Presse- und Textarbeit.

jQuery(document).ready(function(){if(jQuery.fn.gslider) {jQuery('.g-14').gslider({groupid:14,speed:10000,repeat_impressions:'Y'});}});