Das sollten Sie wissen, wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Kleingewerbe ausüben wollen
Nicht nur in Haushalten mit kleinen Kindern träumen viele davon, der Einfachheit und der Zeitersparnis halber von zu Hause aus arbeiten zu können. Auch generell erfreut es sich einer wachsenden Beliebtheit, eine Homeoffice-Tätigkeit auszuüben, sofern die Rahmenbedingungen dies zulassen. Und so ist es nachvollziehbar, dass die Zahl derer, die in den eigenen vier Wänden als Unternehmer bzw. Kleinunternehmer tätig werden möchten, sukzessive steigt. Aber inwieweit ist das überhaupt erlaubt? Folgendes sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen.
Herr und Frau Schweizer, die einen Mietvertrag für eine Wohnung oder ein Haus unterschreiben, tun dies freilich in erster Linie mit der Absicht, darin zu wohnen. Überhaupt dient ein Wohnobjekt, wie der Name schon sagt, allein dem Wohnzweck. Gesetzt den Fall, dass Sie zu Hause gewerblich tätig werden wollen, sollten Sie dies schon vor Ihrem Umzug in die neuen Räumlichkeiten mit Ihrem Vermieter abstimmen.
Wissenswert ist, dass Autoren- oder Schriftstellertätigkeiten sowie ähnliche Geschäftsbereiche im Allgemeinen keine zusätzliche Belastung des Mietbereiches darstellen. Denn häufiges Schreiben oder Telefonieren hat nachweislich keine schädigenden Auswirkungen auf die qualitative Beschaffenheit der jeweiligen Räumlichkeiten.
Kundenverkehr in der privat genutzten Wohnung?
Achten Sie darauf, dass hingegen ein übermässiger Kundenverkehr in Ihrem Zuhause durchaus Ärger provozieren kann. Angenommen, Sie möchten auf gewerblicher Basis Musik- oder Sprachunterricht oder sonstige Coachings anbieten, und Ihre Kunden suchen Sie dazu in Ihrem Zuhause auf: Sofern Ihr Vermieter nicht damit einverstanden ist – mit Blick auf die Tatsache, dass möglicherweise die Fussböden oder der Eingangsbereich etc. durch häufiges Frequentieren Schaden nehmen könnten –, haben Sie seine Ablehnung zu respektieren. Würden Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit jedoch fortsetzen, hätte der Hauseigentümer das Recht auf seiner Seite und könnte im schlimmsten Fall eine Räumungsklage gegen Sie erwirken.
Schon vor Ihrem Umzug: zielorientiert Kommunikation mit dem Hauseigentümer führen
Überhaupt besagt die Gesetzgebung, dass Sie von Anfang an darauf zu achten haben, dass Ihre gewerbliche Tätigkeit, die Sie in dem gemieteten Wohnraum ausüben, nicht nach aussen hin in Erscheinung tritt. Firmenschilder oder Werbebanner haben an der Aussenfassade des Wohnhauses also nichts zu suchen. Es sei denn, Sie haben diesbezüglich „grünes Licht“ von Ihrem Vermieter erhalten.
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