Digitales Grundbuch wird vorangetrieben

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. Oktober 2018 entschieden, den Artikel 949d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen.

Die Bestimmung stellt klar, dass diejenigen Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, bestimmte Aufgaben an private Aufgabenträger übertragen können.

Sämtliche Kantone verfügen über die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), das Grundbuch mittels Informatik zu führen. Artikel 949d ZGB stellt nun klar, dass die Kantone auch private Aufgabenträger einsetzen können, und zwar für den Zugriff auf Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, den öffentlichen Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs und für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt. Die weiteren Bestimmungen der Vorlage werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

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Quelle: Der Bundesrat
Artikelbild: Symbolbild © Valery Bareta – shutterstock.com

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