HEV Schweiz: Missbräuche bei Online-Plattformen für Beherbergungen verhindern
Der HEV Schweiz lehnt neue Einschränkungen der Vermieterrechte entschieden ab. Hotelähnliche Bewirtschaftungen stellen eine zweckfremde Nutzung einer Mietwohnung dar. Eine solche darf dem Vermieter nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden.
Missbräuchliche Untermieten sind zu verhindern.
Der Bundesrat zeigt gegenüber Online-Plattformen für Beherbergungsdienstleistungen grundsätzlich eine liberale Haltung und will diese neuen Vermittlungsformen nicht durch Reglementierung ersticken. Der HEV Schweiz begrüsst diese Haltung.
Die Online-Plattformen für Beherbergungsdienstleistungen stellen eine interessante zusätzliche Vermittlungsmöglichkeit dar und bieten neue Chancen. Dies gilt namentlich für Tourismusregionen, wo sie schnellere, flexiblere Vermietungen von Ferienwohnungen ermöglichen. Damit kann die Zahl der „kalten Betten“ reduziert werden.
Keine neuen Beschränkungen der Vermieterrechte
Offenbar will der Bundesrat jedoch im Mietrecht neue Zwänge für Vermieter schaffen. Dies lehnt der HEV Schweiz ab. Das geltende Mietrecht gibt dem Mieter ein Recht zur Untervermietung seiner Wohnung. Zweck des Rechts zur Untervermietung liegt in der vorübergehenden Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung.
Dies soll dem Mieter die Möglichkeit offenhalten, beispielsweise nach einer Abwesenheit infolge eines Auslandsaufenthalts, wieder in seine Mietwohnung zurückzukehren. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn der Mieter ihm die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, diese missbräuchlich sind oder ihm wesentliche Nachteile entstehen.
Mieter nutzten die neuen Plattformen heute jedoch vielfach, um mit ihrer Wohnung Geschäfte zu machen. Für die Kuraufenthalte von Feriengästen oder Geschäftsleuten verlangen sie überhöhte Preise gegenüber ihrem eigenen Mietzins. Den Gewinn streichen sie ein. Eine solche hotelähnliche Bewirtschaftung widerspricht dem Zweck des Mietvertrags zur Wohnnutzung. Dies darf dem Vermieter nicht gegen seinen Willen aufg Durch Photographee.euezwungen werden. Eine derartige Verpflichtung lehnt der HEV Schweiz entscheiden ab.
Missbräuche bei der Untermiete verhindern
Mieter holen heute häufig keine Zustimmung für solche Untervermietungen beim Vermieter ein. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Reklamationen durch Nachbarn von einer Überbelegung durch unbekannte Hausbewohner oder von (steten) Personenwechseln in der Mietwohnung.
Zur Verhinderung von missbräuchlichen Untervermietungen fordert der HEV Schweiz eine Klärung der gesetzlichen Regeln zur Untermiete. Der Mieter soll die Zustimmung beim Vermieter schriftlich einholen müssen und ihm auch die Bedingungen des Mietvertrags, inkl. Mietzins, schriftlich mitteilen. Nur so können Missbräuche gezielt verhindert werden. Dies fordert auch eine parl. Initiative von NR Hans Egloff, welche von den Rechtskommissionen der beiden Räte bereits unterstützt wurde.
- Patrick Strub (Autor)
Quelle: HEV Schweiz
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