In welchem Zustand sollte eine Mietwohnung beim Auszug sein?

Wer aus einer Mietwohnung auszieht, der denkt meist bereits an seine neue Bleibe und an das stressige Packen. Die alte Wohnung würde man da am liebsten vergessen. Der Vermieter hingegen hätte am liebsten eine komplett renovierte Wohnung zurück, die er dann auch sofort weitervermieten kann.

Dass eine solche Situation Grund für Spannungen sein kann, wird schnell klar. Doch in welchem Zustand sollte man seine alte Wohnung am besten verlassen und wie sieht die rechtliche Lage in Deutschland aus?

Besenrein oder frisch renoviert?

Besenrein sollte die Wohnung bei der Übergabe auf jeden Fall sein. Das bedeutet, dass der Mieter die Böden gefegt/gesaugt haben muss, Fenster zumindest grob gereinigt und Herd und Toilette abgewischt wurden. Eine gründlichere Reinigung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, es sei denn, es wurde sich vorher vertraglich mit dem Vermieter darauf geeignet. Dazu könnte zum Beispiel das Reinigen des Teppichbodens zählen.

Es gelten doch auch Ausnahmen. Hat der Mieter zum Beispiel Schäden in der Wohnung selbst verursacht, oder eine Wohnung mit neutralen Wandtönen erhalten und gibt sie nun in ungewöhnlichen Farben zurück, dann ist er für die Reparaturen verantwortlich.

Sollte im Vertrag festgehalten sein, dass der Mieter Renovierungsarbeiten übernimmt, dann hat dieser sich im Normalfall auch daran zu halten. Sollte diese Passage im Mietvertrag jedoch zu eng sein und beispielsweise ein übertrieben häufiges Renovieren vorschreiben, dann ist es durchaus möglich, dass eine solche Klausel ungültig ist.


Die alte Wohnung muss in jedem Fall besenrein sein. (Bild: Prostock-studio – shutterstock.com)

Wer zahlt für Schönheitsreparaturen?

2015 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Mieter normalerweise nicht für kleine Renovierungsarbeiten verantwortlich ist, sollte er diese Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen haben. Selbst Klauseln im Mietvertrag, in denen der Mieter zu solchen Korrekturarbeiten verpflichtet wird, sind in diesem Falle nichtig. Unter kleine Schönheitsreparaturen fallen Arbeiten wie Streichen, Tapezieren und Lackieren.

Welche Schäden zur üblichen Abnutzung und welche als selbst verschuldet gelten, ist nicht immer ganz eindeutig. Ein Mieter sollte jedoch nicht vorschnelle Zusagen machen, denn er muss sich zum Beispiel nicht für jedes Bohr- oder Dübelloch rechtfertigen. Auch Laufspuren auf dem Teppich oder Abdrücke von Möbeln gehören mit zu den üblichen Abnutzungen einer Wohnung, welche vom Vermieter repariert werden müssen. Oftmals sind die Gerichte bei langjährigen Mietern grosszügiger, da die Wohnung natürlich im Laufe der Jahre auch stärkere Abnutzungsspuren aufweisen wird.

Ebenfalls wichtig zu beachten: Sollte ein Mieter die Verpflichtung eines Vormieters, die Wohnung vor dem Auszug zu renovieren, übernommen haben, dann ist diese Einigung nicht bindend. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten bei der Übernahme einer Wohnung am besten Fotos von allem machen. So ist man beim Auszug im Falle eines Falles besser abgesichert.

 

Titelbild: Prostock-studio – shutterstock.com

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