Kurzzeitvermietung in der Berner Altstadt soll eingeschränkt werden
VON belmedia Redaktion Immobilien News
Temporäre Wohnformen sollen in der Berner Altstadt stärker reguliert werden.
Der Gemeinderat schickt die entsprechende Teilrevision der Bauordnung in die öffentliche Auflage. Damit will er sicherstellen, dass Wohnraum für die ständige Bevölkerung erhalten bleibt. Die Stimmberechtigten befinden voraussichtlich 2021 über die Vorlage.
Temporäre Wohnformen werden sowohl in der Arbeitswelt als auch im Tourismus zunehmend nachgefragt. Gleichzeitig macht das Anliegen, Wohnraum für die Bevölkerung zu erhalten, einen Ausgleich erforderlich. Der Gemeinderat hat deshalb eine Anpassung der Bauordnung ausgearbeitet, mit der die gewerbsmässige Vermietung von Zweitwohnungen in der Berner Altstadt eingeschränkt werden soll. Die Vorlage geht nun in die öffentliche Auflage.
Maximal 90 Nächte pro Jahr
Konkret soll mit der Anpassung zweier Artikel in der Bauordnung verhindert werden, dass Wohnungen in der Oberen und Unteren Altstadt wiederholt für eine Dauer von weniger als drei Monaten vermietet werden. Die gesamte Vermietungsdauer für Kurzzeitvermietungen darf mit der neuen Regelung nicht höher sein als 90 Logiernächte pro Kalenderjahr. Die Regelung beschränkt sich auf die Gebäudeteile in der Altstadt, in denen Wohnen zwingend vorgeschrieben ist. Ausserhalb der Altstadt sowie in den Gebäudeteilen in der Altstadt, in denen Dienstleistungsnutzungen zulässig sind, ist die Kurzzeitvermietung im Rahmen des übergeordneten Rechts weiterhin uneingeschränkt möglich. Mit der Vorlage erfüllt der Gemeinderat die vom Stadtrat in Frühjahr 2017 überwiesene Motion „Gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in der Altstadt“.
Besitzstand wird garantiert
Die Vorlage enthält zudem eine Regelung zur Besitzstandsgarantie. Bisherige Vermietungen von Zweitwohnungen in der Altstadt, die aufgrund der Änderung der Bauordnung rechtswidrig werden, sind weiterhin zulässig. Die Anbieterinnen und Anbieter müssen sich innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der neuen Regelung beim Bauinspektorat melden und einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Nach der öffentlichen Auflage wird die Vorlage voraussichtlich im vierten Quartal im Stadtrat beraten. Die Volksabstimmung ist aktuell für März 2021 vorgesehen.
Quelle: Stadt Bern
Titelbild: Tibor Ritter – shutterstock.com