05. Oktober 2024

Formularpflicht bei Mietverträgen im Kanton Luzern bleibt bestehen

Im Kanton Luzern ist die Vermieterschaft von Wohnräumen verpflichtet, Mieterinnen und Mietern bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins sowie den früheren Mietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben und allfällige Erhöhungen zu begründen. Massgebend ist der von LUSTAT jeweils per 1. Juni erhobene aktuelle Leerwohnungsbestand. Liegt die Leerwohnungsziffer im Kanton unter 1,5 Prozent, ist die Verwendung des amtlichen Formulars für den Abschluss von neuen Mietverträgen obligatorisch.

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