Bundesgesetz über Zweitwohnungen
Etwas überraschend ist bei einem Referendum im Jahre 2012 die sogenannte Zweitwohnungsinitiative angenommen worden. Die Schweizer Stimmbürger haben damals entschieden, dass die touristische Nutzung von Zweitwohnungen erheblich eingeschränkt werden soll.
Betroffen waren und sind Gebiete mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent. Es handelt sich vor allem um die Kantone Bern, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis. Die Zweitwohnungsinitiative wurde vom Bundesrat schon einen Tag später umgesetzt.
Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelung
Die Kantone wurden angewiesen, ab sofort keine Bewilligungen mehr zu erteilen, noch bevor überhaupt ein Gesetz und Ausführungsverordnungen vorlagen. Das Prozedere wurde beibehalten und der Bundesrat hatte in einer Verordnung das Wesentliche vorübergehend geregelt. Nunmehr hat sich das Parlament damit befasst und ein Gesetz erlassen, das „Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG)“. Der wichtigste Inhalt:
- Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung die keine Erstwohnung ist. Sobald jemand in einer Wohnung seinen Wohnsitz hat, ist es eine Erstwohnung.
- Für Gemeinden mit einem Wohnungsanteil an Zweitwohnungen von unter 20 Prozent gelten keine Einschränkungen.
- Bereits bestehende Zweitwohnungen unterliegen ebenfalls keiner Einschränkung und können auch umgebaut und erweitert werden.
- Alle Wohnungen erstellt vor dem 11.03.2012 sind altrechtliche Wohnungen und sind in der Nutzung frei.
- Die Umnutzung von Hotels- und Beherbergungsbetrieben in Zweitwohnungen ist eine zusätzliche Möglichkeit.
Das Gesetz schafft jetzt Rechtssicherheit. Nach wie vor besteht das „Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)“ vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013). Demnach ist der Erwerb von Grundeigentum durch ausländische Staatsbürger reglementiert. Möglich ist der Erwerb von Erstwohnungen (zur Wohnsitznahme) oder von Zweitwohnungen (mit kantonalen Unterschieden). Ebenfalls möglich ist der Erwerb von gewerblichen Liegenschaften. Nicht möglich ist der Erwerb von Wohnhäusern für Vermietung (Renditeliegenschaften).
Artikel von: artax Fide Consult AG
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