Geltendes Recht: Rauchverbot in der Mietwohnung
Sosehr das Auge des Gesetzes zumindest im öffentlichen Rahmen darüber wacht, dass man möglichst keinen blauen Dunst ausstösst bzw. gänzlich auf Zigaretten, Zigarren und Co. verzichtet, so wenig ist dies in privatem Wohnraum möglich.
Das bedeutet, dass auch Hauseigentümer gegenwärtig noch nicht das Recht haben, im Mietvertrag eine Klausel zu inkludieren, welche das Rauchen in den angemieteten Räumlichkeiten verbietet. Aktuell würde man eine solche Vorgehensweise noch als einen zu tiefen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen bewerten.
Gesetzt den Fall, dass Ihr Mietvertrag einen Zusatz beinhaltet, der das Rauchen im Wohnobjekt untersagt, so hat dieser vor dem Gesetz keinen Bestand. Als Raucher sind Sie demgemäss auch weiterhin uneingeschränkt berechtigt, in Ihrem Zuhause zu rauchen. Beachten Sie jedoch, dass Sie trotz dieser „Freiheit“ dazu verpflichtet sind, auf Ihre Nachbarn Rücksicht zu nehmen und diese nicht übermässig mit dem stinkenden blauen Dunst zu belästigen.
Um aber zu verhindern, dass dem Vermieter im Nachhinein ein Schaden am vermieteten Objekt entsteht, denn Nikotinablagerungen dürfen sehr wohl als eine übermässige Abnutzungserscheinung bewertet werden, sieht die Sachlage folgendermassen aus: Gelbliche Flecken an Decken oder Wänden, speckige Schichten auf Türen, Fensterrahmen usw. müssen vom Mieter beseitigt werden. Grundsätzlich sind angemietete Räumlichkeiten in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Ist dies durch blosse Reinigungsarbeiten nicht möglich, sondern sind im schlimmsten Fall gar Renovierungsarbeiten vonnöten, so hat der Mieter die anfallenden Kosten zu tragen.
Sicherlich sind gewisse Abnutzungserscheinungen an einer Wohnung üblich. Somit gelten entsprechende Verschleisserscheinungen nicht als entschädigungspflichtig. Vielmehr wird ein möglicher Kostenfaktor an der jeweiligen Nutzungsdauer berechnet und anteilsmässig an den Mieter weitergegeben. Anders sieht es jedoch aus, wenn es um eine Raucherwohnung geht: Hier muss der Mieter im schlimmsten Fall die anfallenden Kosten in vollem Umfang tragen.
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