Wohnung zu früh gekündigt? Diese Punkte sollte Ihr Stornierungsschreiben enthalten

Rechtliche Gegebenheiten können gerade auch mit Blick auf einen geplanten Umzug tückisch sein. Sie haben eine neue Bleibe gefunden und Ihrem aktuellen Vermieter bereits ein Kündigungsschreiben übersandt? Kam es aber zwischenzeitlich zu Problemen, vielleicht vertraglicher Art, bezüglich Ihres neuen Zuhauses und sind Sie deshalb nun nicht mehr willens, in diese neue Wohnung zu ziehen? Dann sollten Sie sich sputen und in Ihrem Stornierungsschreiben Ihrer Wohnungskündigung unbedingt diese Punkte mit aufführen:

Unterschiedlichste Gründe können die Ursache dafür sein, vom neuen Miet- oder Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. Sofern bestimmte zeitliche Fristen noch nicht überschritten sind, ist dies unter gewissen Voraussetzungen sogar noch möglich. Auch hängt ein solches Unterfangen nicht selten auch vom Gutdünken Ihres bisherigen Vermieters ab.

Eine gute Kommunikation ist eine vielversprechende Basis

Grundsätzlich sollte eine Wohnungskündigung immer erst dann verschickt werden, wenn der neue Mietvertrag bereits in der Tasche ist. Aber mitunter stellen sich gewisse Schwierigkeiten ein, sodass eine Stornierung der Kündigung unerlässlich ist, sofern Sie nicht buchstäblich auf der Strasse stehen wollen. Sicherlich ist ein klärendes persönliches Gespräch mit dem aktuellen bzw. dem ehemaligen Vermieter die beste Grundlage zur Klärung dieser prekären Situation. Dennoch sollten Sie es aus Sicherheitsgründen nicht versäumen, auch den schriftlichen Weg zu gehen.

Wollen Sie mit Ihrem Stornierungsschreiben möglichst alles richtig machen und den gesetzlich vorgegebenen Normen gerecht werden, dann sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass:

  • Sie den Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden. Kündigungen sind zwar generell auch ohne Eingangsbestätigung rechtens. Bei Stornierungsangelegenheiten gehen Sie lieber auf Nummer sicher.
  • die Adresse des Vermieters korrekt ist.
  • ein triftiger Grund für die Stornierung vorliegt. Führen Sie diesen nachvollziehbar aus.
  • Sie sich auf das zuvor geführte mündliche Gespräch beziehen. Nennen Sie in Ihrem Schreiben möglichst auch das entsprechende Gesprächsdatum.
  • Sie sich an die diesbezüglich vereinbarten Fristen halten.

Bedenken Sie, dass Ihr bisheriger Vermieter nicht rechtlich dazu verpflichtet ist, Ihre Stornierung anzunehmen. Gesetzt den Fall, dass sich bereits ein neuer Mieter für Ihre Wohnung gefunden hat, geraten Sie als ehemaliger Vertragspartner automatisch ins Hintertreffen. Denn die zuvor eingereichte Kündigung behält grundsätzlich ihre Gültigkeit und ist somit eigentlich bindend.

 

Oberstes Bild: © Lisa S. – Shutterstock.com

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Mehr zu Sandra Katemann

Sandra Katemann ist ausgebildete Bürofachwirtin im Personal- und Rechnungswesen, Werbetexterin und Coach und seit 2006 freiberuflich tätig. Sie verfügt über umfassendes Know-how in Sachen Marketing, Personalwesen, Redaktion, Konzeption, Presse- und Textarbeit.

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