Zweitwohnungsbestand in Zürich liegt bei 3,3 Prozent

3,3 Prozent des Wohnungsbestandes in der Stadt Zürich sind Zweitwohnungen. Das entspricht einer Zahl von 7.200 Wohnungen gegenüber einer Gesamtzahl von 218.900. Als Zweitwohnungen gelten nach dem 2016 in Kraft getretenen Gesetz über Zweitwohnungen alle Wohnungen, die nicht als Erstwohnungen eruiert werden können.

Mit Ausnahme bestimmter touristischer Regionen besteht in der Schweiz keine Meldepflicht für die Nutzungsart der Wohnungen. In der Stadt Zürich ist es daher nicht möglich, die exakte Zweitwohnungszahl zu bestimmen. Auf der Basis der bestehenden Register und Erhebungen sowie entsprechend den Bestimmungen des Zweitwohnungsgesetzes kann die Zahl aber mit einem Näherungsverfahren ermittelt werden.

7.200 Zweitwohnungen im gesamten Stadtgebiet

Nach dem Bundesgesetz ist eine Zweitwohnung eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist. Gemäss den Registern gab es in der Stadt Zürich Ende September dieses Jahres 190.400 Erstwohnungen (87 %); sie sind von Personen bewohnt, die in der Stadt niedergelassen sind (Grafik 1). Rund 19.200 weitere Wohnungen (8,8 %) sind gemäss den Bestimmungen des Zweitwohnungsgesetzes den Erstwohnungen gleichzusetzen. Schliesslich sind noch 2.100 Wohnungen zu erwähnen, die aus baulichen Gründen nicht belegt sind und momentan in einem Umbau oder vor dem Abbruch stehen.

Somit verbleiben 7.200 Wohnungen, die gemäss Definition als Zweitwohnung gelten. Das entspricht 3,3 Prozent des Wohnungsbestandes. Darin enthalten sind auch 2.900 Wohnungen, zu denen seit zwei Jahren die Bewohnerinformation fehlt und über die keine weiteren Informationen verfügbar sind.

Die Zahl differiert je nach Quartier

An zentralen und repräsentativen Standorten ist der Zweitwohnungsanteil markant höher als am Stadtrand (Grafik 2). Am höchsten ist er im Kreis 1 mit 12,8 Prozent. Überdurchschnittlich ist der Zweitwohnungsanteil auch am Zürichberg und im Kreis 8 mit sechs bis sieben Prozent. Niedrig ist der Zweitwohnungsanteil hingegen in den Stadtrandquartieren Affoltern, Seebach und Schwamendingen im Norden sowie Friesenberg und Leimbach im Westen, wo die Anteile unter zwei Prozent liegen.




Das sagt das Gesetz (ZWG)

Eine Erstwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b RHG vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.

Erstwohnungen gleichgestellt sind Wohnungen, die:

  1. zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden;
  2. von einem Privathaushalt dauernd bewohnt werden, der im gleichen Gebäude eine andere Wohnung dauernd bewohnt;
  3. von Personen dauernd bewohnt werden, die sich nicht beim Einwohneramt melden müssen, insbesondere von diplomatischem Personal und Asylsuchenden;
  4. seit höchstens zwei Jahren leer stehen, bewohnbar sind und zur Dauermiete oder zum Kauf angeboten werden (Leerwohnungen);
  5. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und wegen der Höhenlage nicht ganzjährig für landwirtschaftliche Zwecke zugänglich sind;
  6. durch Unternehmen zur kurzzeitigen Unterbringung von Personal genutzt werden;
  7. als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gastgewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden;
  8. rechtmässig vorübergehend anders als zum Wohnen genutzt werden.

Eine Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wohnung, die weder eine Erstwohnung ist noch einer Erstwohnung gleichgestellt ist.

 

Artikel und Grafiken von: Stadt Zürich
Artikelbild: © Boris-B – shutterstock.com

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