Ständiger Lärm im neuen Zuhause – so wehren Sie sich
In der Regel stellt sich erst nach einem Umzug heraus, ob man in der neuen Umgebung in Ruhe leben kann oder ob eventuell mit Ruhestörung oder Lärmbelästigung zu rechnen ist. Geschrei, lauter Radau, welcher durch das Schlagen auf Gegenstände, Maschinen oder durch sonstige Anlagen verursacht wird, kann mit der Zeit zu einer wahren Belastung für die Nachbarschaft werden. Aber auch ein zu lärmintensives Instrumentenspiel auf Trompete, Klavier, Tuba oder Kontrabass kann einem über kurz oder lang buchstäblich die Haare zu Berge stehen lassen. Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben.
Eines vorweg: Niemand ist dazu gezwungen, dauerhaft den Lärm anderer erdulden zu müssen. Die Schweizer Gesetzgebung zieht diesbezüglich klare Linien, um auf diese Weise ein möglichst friedvolles Miteinander in Wohngebieten, aber auch in Mehrfamilienhäusern, zu gewährleisten.
Das Recht auf Ihrer Seite
Mit Blick auf eine gute Nachbarschaft tun Sie gut daran, Ihren Nachbarn freundlich, aber sachlich darum zu bitten, die Lärmbelästigung einzustellen. Vereinbaren Sie alternativ feste Zeiten, in denen Ruhe zwingend eingehalten werden muss.
Wenn es zu turbulent wird, haben Lärmgeschädigte sehr wohl auch die Möglichkeit, auf das sogenannte Obligationenrecht zurückzugreifen und im Zuge dessen eine Mängelbeseitigung zu fordern. In der Tat darf eine starke Lärmbelästigung durchaus als ein Mangel bezeichnet werden.
Gehen Sie akribisch vor!
Machen Sie sich über einen bestimmten Zeitraum sorgfältig Notizen über die Zeiten, in denen die Lärmbelästigung jeweils erfolgt. Informieren Sie dann den Vermieter darüber und bitten ihn um Klärung des Sachverhaltes mit Ihrem Nachbarn. Sinnvollerweise erfolgt die Mitteilung durch einen Einschreibebrief mit Rückschein. So sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite. Setzen Sie den Hauseigentümer bzw. die Verwaltung darüber in Kenntnis, dass Sie bei erfolglosem Verlauf von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, die Miete zu reduzieren.
Wenn Sie härter durchgreifen müssen
Ausserdem steht Ihnen in diesem Zusammenhang sogar die Option zu, eine Schadensersatzforderung zu stellen. Hilft alles nichts und dauert die permanente Ruhestörung unverändert an, sollte eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Unruhestifter sowie überdies mit Ihrem Vermieter erfolgen.
Sie haben darüber hinaus sogar die Berechtigung, eine vorzeitige Kündigung durchzusetzen. Die zuvor vereinbarte Laufzeit des Mietvertrages müssen Sie demgemäss nicht einhalten. Bevor es aber zu einem solch gravierenden Schritt kommt, sollten Sie in Erwägung ziehen, die jeweils zuständige Schlichtungsbehörde um Unterstützung zu bitten.
Bedenken Sie nicht zuletzt, dass es nicht ohne Weiteres möglich ist, den Mietzins zu reduzieren. Dies ist unbedingt zuvor mit dem Vermieter abzuklären. Eine Zuwiderhandlung kann eine fristlose Vertragskündigung nach sich ziehen.
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