Reinigung der alten Wohnung: Das gibt es noch zu tun

Nachdem Sie in Ihr neues Zuhause umgezogen sind, gibt es vor der Wohnungsübergabe in den alten Räumlichkeiten meist noch eine ganze Menge zu tun. Denn auch die Bewohner nach Ihnen wollen ja möglichst saubere Zimmer beziehen. Grund genug in jedem Fall, um vor Ort noch ein letztes Mal den Putzeimer hervorzuholen und den Lappen zu schwingen. Die folgenden Reinigungsarbeiten gilt es vor dem Zügle unbedingt noch zu erledigen. Wenn Sie sich das Geld für ein professionelles Reinigungsunternehmen sparen möchten, das Ihre bisherige Behausung zum Strahlen bringt, müssen Sie wohl oder übel selber Hand anlegen. Grundsätzlich sollten Sie dabei darauf achten, was genau in Ihrem Mietvertrag steht. Verlangt der Vermieter beispielsweise, dass die Wohnung besenrein übergeben wird, so genügt es freilich nicht, Müllreste buchstäblich unter den Teppich zu kehren, um sodann die Haustür endgültig hinter sich zu schliessen. Sondern es ist sehr wohl darauf zu achten, dass sämtliche Räume in einem ordnungsgemässen Zustand verlassen werden. Anderenfalls sehen sich die Eigentümer berechtigt, die Wohnung von einem Reinigungsunternehmen überarbeiten zu lassen und Ihnen die dafür anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. Aber nicht nur das: Auch die Kosten für einen möglichen erneuten Kontrolltermin könnten zu Ihren Lasten gehen.

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Das sollten Sie wissen, wenn Sie in Ihrer Wohnung ein Kleingewerbe ausüben wollen

Nicht nur in Haushalten mit kleinen Kindern träumen viele davon, der Einfachheit und der Zeitersparnis halber von zu Hause aus arbeiten zu können. Auch generell erfreut es sich einer wachsenden Beliebtheit, eine Homeoffice-Tätigkeit auszuüben, sofern die Rahmenbedingungen dies zulassen. Und so ist es nachvollziehbar, dass die Zahl derer, die in den eigenen vier Wänden als Unternehmer bzw. Kleinunternehmer tätig werden möchten, sukzessive steigt. Aber inwieweit ist das überhaupt erlaubt? Folgendes sollten Sie dabei unbedingt berücksichtigen. Herr und Frau Schweizer, die einen Mietvertrag für eine Wohnung oder ein Haus unterschreiben, tun dies freilich in erster Linie mit der Absicht, darin zu wohnen. Überhaupt dient ein Wohnobjekt, wie der Name schon sagt, allein dem Wohnzweck. Gesetzt den Fall, dass Sie zu Hause gewerblich tätig werden wollen, sollten Sie dies schon vor Ihrem Umzug in die neuen Räumlichkeiten mit Ihrem Vermieter abstimmen.

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