Referenzzinssatz für Mietzinsen weiter bei 1,75%

Der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen verharrt auch nach dem 1. Juni 2016 unverändert auf dem tiefen Niveau von 1,75% – dank weiterhin günstigen Hypothekarzinsen. Damit besteht kein aktueller Anpassungsbedarf bei den Mietzinsen. Der vom Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich publizierte hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen liegt auch am 1. Juni 2016 weiterhin bei 1,75%. Er verharrt seit dem 2. Juni 2015 auf diesem tiefen Niveau.

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Angebotsmieten im November unverändert

Der homegate.ch-Angebotsmietindex für November liegt vor. Ihm zufolge bleiben die Angebotsmieten in der Schweiz im November unverändert bei einem Indexstand von 113.8 Punkten. Im Vergleich zum Vorjahresmonat steigen die Mieten in der Schweiz um 0.98 Prozent. Im Kanton Thurgau steigen die Mieten um beträchtliche 0.90 Prozent. Der homegate.ch-Angebotsmietindex wird vom Immobilienportal homegate.ch in Zusammenarbeit mit der Zürcher Kantonalbank (ZKB) erhoben. Er misst die monatliche, qualitätsbereinigte Veränderung der Mietpreise für neue und wieder zu vermietende Wohnungen anhand der aktuellen Marktangebote.

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Nachfrage nach Mietwohnungen leicht rückläufig

Die Insertionsdauer von Mietwohnungen auf Internetplattformen (= die Anzahl Tage, die ein Inserat aufgeschaltet war) hat sich im Sommerhalbjahr 2015 gesamtschweizerisch im Vergleich zur Vorperiode verlängert. Bei leicht rückläufiger Anzahl Inserate deutet dieser Anstieg der Insertionszeiten auf eine leicht gesunkene Nachfrage hin. Betrachtet man 12 grosse Städte der Schweiz im Detail, zeigen sich starke regionale Unterschiede sowie Unterschiede in den verschiedenen Marktsegmenten. Zu diesem Schluss kommt der Online-Wohnungsindex OWI des SVIT Schweiz und des Swiss Real Estate Institute.

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Die Wohnungsübergabe – worauf achten?

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist und die alte Wohnung bereits geräumt, dann möchte man einfach nur noch in das neue Domizil ziehen. Doch vorher steht noch ein sehr unschöner Termin an – die Wohnungsübergabe mit dem alten Vermieter. Oft geraten Vermieter und Mieter bei diesem Termin aneinander, auch wenn es meist nur um Kleinigkeiten geht. Damit dieser Termin reibungslos ablaufen kann, wurden im folgenden Ratgeber die wichtigsten Informationen und Tipps zum Thema Wohnungsübergabe zusammengefasst. Der richtige Zeitpunkt Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Termin zur Übergabe auf einen Zeitpunkt gelegt wird, an dem es noch hell ist.

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Umzugstipps für junge Leute

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Wenn junge Leute in ihre erste gemeinsame Wohnung ziehen, bedeutet das einen grossen Schritt in Richtung Unabhängigkeit und Selbstständigkeit. Viele arbeiten oder studieren nach einem Umzug in einer fremden Stadt. Die eigenen vier Wände zu haben, ist für viele eine tolle Erfahrung. Trotzdem muss beim ersten Umzug auch besonders viel beachtet werden. Denn dieser Umzug ist nicht der einfachste. Die erste eigene Wohnung – welche Kosten fallen an? Die erste eigene Wohnung und der Umzug sind in der Regel teuer. Der erste Schritt sollte darin bestehen, sich einen Überblick über die monatlichen Einkünfte zu verschaffen. Wie sieht es im Bereich der Jobsicherheit aus? Habe ich Erspartes? Unterstützen die Eltern den Umzug finanziell? Im nächsten Schritt sollten die monatlichen Kosten sorgfältig aufgelistet werden. Das ist besonders wichtig, um zu wissen, welche Wohnung man sich nach dem Umzug leisten kann und welche nicht.

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Der Mietvertrag: Rechte und Pflichten

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Das Mietrecht ist kompliziert und für Laien kaum zu überblicken. Damit Sie dennoch Ihre Rechte und Pflichten kennen, haben wir die wesentlichen Fakten für Sie in aller Kürze aufbereitet. Die Kündigung der Wohnung durch den Mieter Eine Wohnungskündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen. Zudem sollte sie immer per Einschreiben versendet werden. So hat der Mieter einen Beweis dafür, dass er die Kündigung auch rechtzeitig verschickt und somit beim Vermieter eingereicht hat. Des Weiteren sollten Mieter darauf achten, dass die Kündigung von allen Mietern, falls mehrere vorhanden sind, einzeln zu unterschreiben ist. Das gilt nicht nur für Konkubinatspaare, sondern auch für Wohngemeinschaften mit mehreren Mietern.

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