Wohnung zu früh gekündigt? Diese Punkte sollte Ihr Stornierungsschreiben enthalten

Rechtliche Gegebenheiten können gerade auch mit Blick auf einen geplanten Umzug tückisch sein. Sie haben eine neue Bleibe gefunden und Ihrem aktuellen Vermieter bereits ein Kündigungsschreiben übersandt? Kam es aber zwischenzeitlich zu Problemen, vielleicht vertraglicher Art, bezüglich Ihres neuen Zuhauses und sind Sie deshalb nun nicht mehr willens, in diese neue Wohnung zu ziehen? Dann sollten Sie sich sputen und in Ihrem Stornierungsschreiben Ihrer Wohnungskündigung unbedingt diese Punkte mit aufführen: Unterschiedlichste Gründe können die Ursache dafür sein, vom neuen Miet- oder Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. Sofern bestimmte zeitliche Fristen noch nicht überschritten sind, ist dies unter gewissen Voraussetzungen sogar noch möglich. Auch hängt ein solches Unterfangen nicht selten auch vom Gutdünken Ihres bisherigen Vermieters ab.

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Verträge kündigen – ein Umzug ist oft die Gelegenheit

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Ein Umzug ist immer auch eine gute Zeit, um sich von Überflüssigem zu trennen, unnötigen Ballast zu entsorgen und teure Verträge zu kündigen. Während man in Sachen Gas, Telefon, Internet, Strom und Co. bekanntlich meist an vertragliche Laufzeiten gebunden ist, die sich auch durch ein mögliches Sonderkündigungsrecht nicht immer ohne Weiteres beenden lassen, haben Sie mit Ihrem Wohnungswechsel durchaus gute Karten, um auch in dieser Hinsicht aufzuräumen. Beim Thema Internet scheiden sich nach aktueller Rechtslage in der Schweiz noch die Geister. Wenn Sie mit den Leistungen Ihres bisherigen Anbieters nicht in vollem Umfang zufrieden und an diesen noch vertraglich gebunden sind, so ist ein Umzug keineswegs ein Grund zur Kündigung. Zwar ist der Anbieter auch an Ihrem neuen Wohnort dazu verpflichtet, dieselben Leistungen zu bestehenden Konditionen zu gewähren. Ein umzugsbedingtes Sonderkündigungsrecht besteht jedoch nicht.

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Das sollten Sie über Immobilienmythen wissen

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Mit einem Umzug in ein neues Zuhause sind Rechte, aber auch Pflichten verbunden. Weil das Mietrecht an sich sehr komplex sein kann, lohnt es sich, zumindest über die Grundlagen ein Stück weit informiert zu sein. Fakt ist nämlich, dass sich zahlreiche Mythen rund um Mietrecht, Immobilien und Co. ranken. Diese sollten Sie kennen. Mythos 1: Freiheiten in der gemieteten Immobilie in Anspruch nehmen In der Tat sind Mieter durch den Gesetzgeber in besonderem Masse geschützt. Dies basiert unter anderem auch darauf, willkürliche Handlungen der Hauseigentümer, wie zum Beispiel ausserplanmässige Mietzinserhöhungen, Kündigungen und Co., möglichst zu verhindern. Häufig wähnen sich Mieter folglich auf der sicheren Seite, wenn es darum geht, ihre Freiheiten in der Mietwohnung oder im Mietshaus ausleben zu wollen. Da darf auch mal kräftig gefeiert werden. Allerdings nicht zu oft, nicht zu laut und nicht zu lange.

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Zügeltermine richtig einhalten

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Die Freude über die neu gefundene Wohnung ist gross, oder die Vorstellung, bald einen neuen Job fernab der jetzigen Region zu haben, begeistert Sie. Da gilt es, viel zu planen und zu organisieren, vor allem aber sollten Sie jetzt wichtige Termine im Auge behalten. Denn mit einem Umzug gibt es auch zahlreiche Erledigungen fristgerecht abzuarbeiten, um nicht aussertourlich Miete oder aber sonstige Extragebühren zahlen zu müssen. Auch beim Mietvertrag sollten Sie den genauen Kündigungstermin kennen, um hier keine bösen Überraschungen zu erleben. Je nach Region und Mietobjekt gibt es unterschiedliche Termine, die bei der Kündigung einzuhalten sind. Wenn Sie einen gewerblichen Umzug planen, sollten Sie Ihre Geschäftsräume gemäss Gesetz mindestens sechs Monate vorher kündigen. Für die Kündigung Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses müssen Sie hingegen eine Frist von mindestens drei Monaten einhalten. Diese gilt grundsätzlich immer, auch wenn Sie im Mietvertrag diesbezüglich nichts vereinbart haben.

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