Schweizer Mieter und der Wunsch nach Wohneigentum

Rund zwei von drei Schweizern, die zur Miete wohnen, befassen sich mit dem Gedanken an Wohneigentum. Das ergibt eine Befragung, die das Marktforschungsinstitut Innofact AG im Auftrag des Vergleichs-Portals comparis.ch durchgeführt hat. Dabei wurden schweizweit 1033 Personen in einer repräsentativen Auswahl befragt. Nachfolgend die Ergebnisse der Erhebung im Überblick. Spitzenreiter beim Wunsch nach Wohneigentum sind die Tessiner mit 64 Prozent, gefolgt von den Deutschschweizern mit 62 Prozent und den Westschweizern mit 58 Prozent. Befragte mit höherer Bildung (71 Prozent), Kindern im Haushalt (69 Prozent) oder höherem Einkommen (81 Prozent) gaben signifikant häufiger an, sich ein Eigenheim zu wünschen. 30 Prozent der Mieter mit Kaufabsicht nannten es „wahrscheinlich“, dass sie in absehbarer Zeit Wohneigentum erwerben werden.

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44 Prozent wollen umziehen

Schweizer Mieter und Hausbesitzer sind grundsätzlich zufrieden mit ihrer Wohnsituation. Aber rund 44 Prozent sehen sich akut oder latent nach einem neuen Wohndomizil um. Es werden dabei mehrere Suchkanäle genutzt. Neben dem Internet und persönlichen Hinweisen sind Zeitungsinserate weiterhin eine wichtige Informationsquelle.

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Die wichtigsten News aus dem Mietrecht

Sinnvollerweise beschäftigen Sie sich schon vor einem geplanten Umzug in eine neue Wohnung mit den neuesten Gegebenheiten in Sachen Mietrecht. Wer sich diesbezüglich nämlich rechtzeitig im Vorfeld informiert, der hat sogar durchaus echte Chancen, bares Geld zu sparen. Kosten sparen, aber richtig Die monatlichen Mietzahlungen können in der Tat eine beträchtliche Belastung für die Haushaltskasse darstellen. Mit Blick auf die aktuelle Senkung des sogenannten hypothekarischen Referenzzinssatzes im Herbst vergangenen Jahres haben manche Mieter sehr wohl die Nase vorn. Denn Fakt ist, dass zahlreiche Mieter in Anlehnung an diese Reduzierung von ihrem Recht auf eine Mietpreissenkung Gebrauch machen können. Dabei ist es hinsichtlich besagter Reduzierung des Zinssatzes in Höhe von 0,25 % möglich, den Mietzins um 2,91 % zu senken. Wissenswert ist dabei jedoch, dass nicht alle Mietaufwendungen auf dem Referenzzinssatz basieren und somit unter Umständen kein Anspruch auf Senkung der Miete besteht. Andererseits gibt es Fälle, in denen sogar zusätzliche Senkungsansprüche bestehen. Ein Blick in den Mietvertrag lohnt sich deshalb allemal. Und auch eine Absprache mit dem Vermieter ist hier von entscheidendem Vorteil.

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Ständiger Lärm im neuen Zuhause – so wehren Sie sich

In der Regel stellt sich erst nach einem Umzug heraus, ob man in der neuen Umgebung in Ruhe leben kann oder ob eventuell mit Ruhestörung oder Lärmbelästigung zu rechnen ist. Geschrei, lauter Radau, welcher durch das Schlagen auf Gegenstände, Maschinen oder durch sonstige Anlagen verursacht wird, kann mit der Zeit zu einer wahren Belastung für die Nachbarschaft werden. Aber auch ein zu lärmintensives Instrumentenspiel auf Trompete, Klavier, Tuba oder Kontrabass kann einem über kurz oder lang buchstäblich die Haare zu Berge stehen lassen. Erfahren Sie, welche Rechte Sie haben. Eines vorweg: Niemand ist dazu gezwungen, dauerhaft den Lärm anderer erdulden zu müssen. Die Schweizer Gesetzgebung zieht diesbezüglich klare Linien, um auf diese Weise ein möglichst friedvolles Miteinander in Wohngebieten, aber auch in Mehrfamilienhäusern, zu gewährleisten.

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Die Mietkaution – Informatives für Kostenbewusste

Ein Umzug kostet viel Geld. Gerade auch die Mietkaution gilt als einer der Aspekte, die dazu beitragen können, dass sich so mancher einen Umzug gar nicht erst leisten kann. Dabei gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, wie Sie zum einen Ihrem künftigen Vermieter eine gewisse finanzielle Sicherheit bieten, aber andererseits dennoch über Ihr Geld verfügen können. Eines vorweg: Hauseigentümern ist es nicht gestattet, mehr als drei Monatsmieten Kaution von ihren Mietern zu verlangen. Trotzdem kommt für interessierte Wohnungssuchende eine stattliche Summe zusammen, um dem Vermieter auf diese Weise eine gewisse finanzielle Sicherheit zu bieten. Denn gesetzt den Fall, dass nach einem möglichen Auszug Renovierungsarbeiten durchzuführen sind, weil der Mieter nicht sorgsam genug mit dem Mietobjekt umgegangen ist, trägt der Hauseigentümer zumindest keine finanziellen Risiken.

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Wohnung zu früh gekündigt? Diese Punkte sollte Ihr Stornierungsschreiben enthalten

Rechtliche Gegebenheiten können gerade auch mit Blick auf einen geplanten Umzug tückisch sein. Sie haben eine neue Bleibe gefunden und Ihrem aktuellen Vermieter bereits ein Kündigungsschreiben übersandt? Kam es aber zwischenzeitlich zu Problemen, vielleicht vertraglicher Art, bezüglich Ihres neuen Zuhauses und sind Sie deshalb nun nicht mehr willens, in diese neue Wohnung zu ziehen? Dann sollten Sie sich sputen und in Ihrem Stornierungsschreiben Ihrer Wohnungskündigung unbedingt diese Punkte mit aufführen: Unterschiedlichste Gründe können die Ursache dafür sein, vom neuen Miet- oder Kaufvertrag zurücktreten zu wollen. Sofern bestimmte zeitliche Fristen noch nicht überschritten sind, ist dies unter gewissen Voraussetzungen sogar noch möglich. Auch hängt ein solches Unterfangen nicht selten auch vom Gutdünken Ihres bisherigen Vermieters ab.

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Geltendes Recht: Rauchverbot in der Mietwohnung

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Es scheint, als nehme die Politik immer mehr Einfluss auf das Privatleben der Schweizer. So sehen es viele Bürger nur sehr ungern, dass man sich nun sogar bereits in die persönlichen Rauchgewohnheiten einmischen will. Aber wie sieht es diesbezüglich in Mietwohnungen aus? Sollten auch Sie sich vor Ihrem Umzug in eine neue Wohnung über die vor Ort geltenden Rauchervorschriften informieren? Erfahren Sie hier mehr. Sosehr das Auge des Gesetzes zumindest im öffentlichen Rahmen darüber wacht, dass man möglichst keinen blauen Dunst ausstösst bzw. gänzlich auf Zigaretten, Zigarren und Co. verzichtet, so wenig ist dies in privatem Wohnraum möglich.

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Was tun bei Mängeln am neuen Wohnobjekt?

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Nur selten geht ein Umzug wirklich reibungslos über die Bühne. So kann durchaus die eine oder andere Kleinigkeit zu Bruch gehen. Was aber tun, wenn Sie nach der Unterzeichnung des Mietvertrages Mängel am Gebäude feststellen? Dabei ist hier weniger von kleinen Beschädigungen im Putz die Rede, als vielmehr von massiven Beeinträchtigungen, die über kurz oder lang zusätzlichen Schaden anrichten können. Bei vorher nicht festgestellten Rissen oder nassen Stellen in Wänden oder Decken ist höchste Alarmbereitschaft angesagt. Denn mit der Zeit könnten Feuchtigkeitsschäden oder gar Schimmelbildung die Folge sein. Und das wird meist richtig teuer. Viele gute Gründe, um die Mängel umgehend anzuzeigen. So gehen Sie dabei vor:

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Wenn Nachmieter zur Besichtigung kommen – das sollten Sie im Vorfeld tun

[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text]Haben Sie Ihre Wohnung bereits gekündigt und freuen sich nun auf den Umzug in Ihr neues Zuhause? Dann gibt es bekanntlich einiges zu tun. Vielleicht ist es Ihnen ja gelungen, den einen oder anderen potenziellen Nachmieter für Ihre alte Wohnung zu begeistern und es steht nun ein Besichtigungstermin bevor? Und auch, wenn sich ausschliesslich Ihr Vermieter mit der Angelegenheit befasst bzw. sich um die Neuvermietung der Räumlichkeiten gekümmert hat, stehen üblicherweise Besichtigungstermine ins Haus. Erfahren Sie im Folgenden mehr über die besten Vorgehensweisen, um für Ihr gegenwärtiges Domizil rasch neue Interessenten zu gewinnen. Besichtigungstermine vor Ihrem Umzug Niemand kauft gerne die sprichwörtliche "Katze im Sack". Um die Angelegenheit zu unterstützen und Ihrem Vermieter eventuelle Mietausfälle zu ersparen, weil es sich möglicherweise als schwierig erweist, neue Mieter zu finden, ist Ihre Mitarbeit gefragt. So haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Räumlichkeiten zum vereinbarten Besichtigungstermin sauber und einladend gestaltet sind und insgesamt einen guten, gepflegten Eindruck machen.

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